AGB – Fussschmerztherapie Teichert Hier geht´s Füssen gut

§ 1 Anwendbarkeit der AGB

  1. a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Therapeut und Patient als Behandlungsvertrag, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
  2. b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Therapeuten, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Therapeuten zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
  3. c) Der Therapeut ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Therapeut aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Therapeuten für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

  1. a) Der Therapeut erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
  2. b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Therapeuten über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Therapeut befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
  3. c) In der Regel werden vom Therapeut Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Therapeuten schriftlich zu erklären.
  4. d) Der Therapeut darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Therapeut ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere, wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung des Therapeuten

  1. a) Der Therapeut hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Therapeut und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze, die in der Anlage zu diesen AGB – Preisliste – aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
  2. b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Therapeuten gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach   § 7
  3. c) Vermittelt der Therapeut Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht ist der Therapeut berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Therapeut von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Therapeut ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Therapeut die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.

  1. d) Lässt der Therapeut Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, so sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Therapeuten. Soweit hier keine Inclusivvereinbarung getroffen ist, werden je Stunde 150,00 CHF in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn bei einer Inclusivvereinbarung bei einer Rechnungsstellung nach § 7 zu spezifizieren ist.
  2. e) In den Fällen der Absätze c) und d) ist der Therapeut von den Beschränkungen befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz c bleibt hiervon unberührt. Zahlungen erfolge immer im Anschluß an die Behandlung und sind in bar zu entrichten.
  3. f) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dem Therapeuten nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Therapeuten ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Therapeut Honorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimitteln durch den Therapeuten ist ausgeschlossen.
  4. g) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Therapeuten keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Therapeuten empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Therapeut darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
  5. h) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Therapeuten oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle (Absatz g) können diese Produkte vom Therapeuten in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

  1. a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Therapeut führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
  2. b) Soweit der Therapeut im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach §2 Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der Therapeutenleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
  3. c) Der Therapeut erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

  1. a) Der Therapeut behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
  2. b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Therapeut aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
  3. c) Der Therapeut führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
  4. d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Therapeut kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
  5. e) Handakten werden vom Therapeut 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§ 7 Rechnungsstellung

  1. a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Therapeuten, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
  2. b) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten.
  3. c) Bei Absagen innerhalb weniger als 48 Stunden oder bei Nichtersdcheinen zu Termin, muss der volle Preis berechnet werden. Weiterhin gilt, das Montagstermine spätestens am Freitag freigegeben werden müssen.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Streitbeilegung

Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Therapeut ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

§ 10 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Rechtsfragen ist immer das Kantonsgericht Bern.

 

Stand: 01.03.2023